Beitragsordnung

gemäß § 6 Satzung

Freunde und Ehemalige der Schüler Union Nordrhein-Westfalen e.V.

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Beitragsordnung regelt satzungsgemäß für alle Mitglieder deren persönlichen Mitgliedsbeiträge und legt deren Fälligkeit fest.

(2) Der durch den Vorstand bestimmte Schatzmeister ist für die Verwaltung und den Einzug der Mitgliedsbeiträge zuständig, insofern der Vorstand diese Aufgabe keinem anderen gewählten Vorstandsmitglied überträgt.

§ 2 Höhe der persönlichen Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied soll, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten nach eigener Einschätzung, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24 Euro an den Verein entrichten.

(2) Mitglieder, die nach eigener wirtschaftlicher Einschätzung einen höheren Beitrag zahlen können, sollen einkommensabhängig einen, ihrem Empfinden nach und zum individuellen Engagement im Verein passenden, angemessenen Mitgliedsbeitrag an den Verein entrichten.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds die Beiträge ganz oder teilweise erlassen; das gilt im Besonderen für Schüler und Studenten. Der Vorstand ist berechtigt, für diese gesonderte Regelungen abweichend zu Abs. 1 und 2 festzulegen.

§ 3 Fälligkeit der Mitgliedbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge aus § 2 sind jeweils für das gesamte Geschäftsjahr auf einmal fällig und werden im betroffenen Geschäftsjahr erhoben.

(2) Erfolgt der Vereinsbeitritt in einem laufen Geschäftsjahr, so ist der Mitgliedsbeitrag anteilig für die darauffolgenden verbleibenden Monate eines Geschäftsjahres fällig und wird unmittelbar erhoben.

(3) Mitgliedsbeiträge können per Rechnungslegung in Bar oder per Überweisung entrichtet werden. Der Vorstand kann ebenso eine Bezahlung per SEPA-Lastschrift einrichten.

§ 4 In- und Außerkrafttreten

(1) Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung zum 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Die Beitragsordnung tritt mit Aufhebung oder Beschluss einer neuen Beitragsordnung jeweils durch die Mitgliederversammlung außer Kraft.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Beitragsordnung teilweise ändern, entsprechend den satzungsgemäßen Bestimmungen.

Düsseldorf, den 07. Oktober 2023